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Versicherungen Teil 2

Sammelhaftpflichtversicherung

Bevor eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird, weil die vorhandene Haftpflichtversicherung die Tagespflege nicht einschließt und auch nicht ergänzt werden kann, sollte die Möglichkeit einer sogenannten Sammelhaftpflichtversicherung geprüft werden. Diese ist beim zuständigen Jugendamt möglich. Einer Sammelhaftpflichtversicherung können sich deshalb nur beim Jugendamt gemeldete Tagesmütter anschließen. Allerdings bieten nicht alle Jugendämter diese Versicherungsmöglichkeit an. Schließt sich die Tagesmutter einer Tagesmuttervereinigung an, so gibt es die Möglichkeit auch über diesen Verein an einer Sammelhaftpflichtversicherung teilzunehmen.


Krankenversicherung als Tagesmutter

Die meisten Tagesmütter sind selbstständig tätig und dadurch nicht gesetzlich krankenversichert. Werden von der Tagesmutter mehr als fünf Kinder betreut, so wird seitens der Krankenkassen von einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit ausgegangen. Als selbstständige Tagesmutter bleibt einem dann die Wahl, sich privat zu versichern oder sich freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung anzuschließen. Problematisch ist hier, dass die Krankenkassen bei einer vorliegenden hauptberuflichen Erwerbstätigkeit (und die liegt bereits bei mehr als fünf Tageskindern vor) ein Mindesteinkommen unterstellen, welches in 2015 bei etwa 2.126 Euro liegt.

Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit (bis zu fünf Kinder in Tagespflege) liegt die Mindestbemessungsgrundlage in 2015 bei 945 Euro, auf den der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent zu entrichten ist. Der Krankenversicherungssatz für Tagespflegepersonen liegt damit bei 132,30 Euro im Monat. Liegt das Einkommen höher, so erfolgt die Berechnung des Versicherungsbetrages auf Grundlage des tatsächlichen Einkommen.

Die Beiträge für die Pflegeversicherung, die bei einer eigenen Krankenversicherung immer zu leisten sind, liegen bei 2,35 Prozent (mit eigenen Kindern) und bei 2,6 Prozent für Kinderlose (Stand 2015). Grundsätzlich wird nach § 23 des SGB VIII die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe erstattet.

Es besteht auch die Möglichkeit, über den Ehepartner, der gesetzlich krankenversichert ist, beitragsfrei mit versichert zu bleiben. Dann aber darf keine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegen und das zu versteuernde Einkommen darf den Betrag von 450 Euro im Monat bei angestellten Tagespflegepersonen und 405 Euro bei selbstständigen Tagespflegepersonen nicht übersteigen (Stand 2015).

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