Versicherungen Teil 2
Sammelhaftpflichtversicherung
Bevor eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird, weil die vorhandene Haftpflichtversicherung die Tagespflege nicht einschließt und auch nicht ergänzt werden kann, sollte die Möglichkeit einer sogenannten Sammelhaftpflichtversicherung geprüft werden. Diese ist beim zuständigen Jugendamt möglich. Einer Sammelhaftpflichtversicherung können sich deshalb nur beim Jugendamt gemeldete Tagesmütter anschließen. Allerdings bieten nicht alle Jugendämter diese Versicherungsmöglichkeit an. Schließt sich die Tagesmutter einer Tagesmuttervereinigung an, so gibt es die Möglichkeit auch über diesen Verein an einer Sammelhaftpflichtversicherung teilzunehmen.
Krankenversicherung als Tagesmutter
Die meisten Tagesmütter sind selbstständig tätig und dadurch nicht gesetzlich krankenversichert. Werden von der Tagesmutter mehr als fünf Kinder betreut, so wird seitens der Krankenkassen von einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit ausgegangen. Als selbstständige Tagesmutter bleibt einem dann die Wahl, sich privat zu versichern oder sich freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung anzuschließen. Problematisch ist hier, dass die Krankenkassen bei einer vorliegenden hauptberuflichen Erwerbstätigkeit (und die liegt bereits bei mehr als fünf Tageskindern vor) ein Mindesteinkommen unterstellen, welches bei etwa 1800 Euro liegt.
Bei einem üblichen Versicherungssatz von 14 Prozent macht das monatlich ein Minimalbetrag von etwa 255 Euro an Krankenversicherungsbeitrag. Werden weniger als fünf Kinder betreut, liegt keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor. Die gesetzlichen Krankenkassen haben sich darauf geeinigt, in diesem Fall einkommensgerechtere – also niedrigere – Beiträge zu erheben. Beispielsweise ist eine Einstufung als Hausfrau möglich, die nebenbei selbstständig tätig ist. In diesem Fall werden nur etwa 800 Euro als Mindesteinnahmen vorausgesetzt.
Es besteht auch die Möglichkeit über den Ehepartner, der gesetzlich krankenversichert ist, mit versichert zu bleiben. Dann aber darf das Einkommen nicht höher als 345 Euro sein. Übrigenes zählen Betreuungsgelder, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, nicht als Einnahmen, wenn es um die Berechnung des Einkommens für die Krankenversicherung geht.