Rechtliches Teil 3
Infektionsschutzgesetz
In Deutschland gilt zudem das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – kurz Infektionsschutzgesetz. So gibt es Erkrankungen oder auch Symptome von Erkrankungen, bei denen Kinder keine Gemeinschaftseinrichtungen aufsuchen dürfen. Die Tagesmutter darf die Kinder in solchen Fällen nicht aufnehmen, wenn sie mehrere Tageskinder betreut. Hinzu kommen meldepflichtige Erkrankungen wie beispielsweise Salmonellen. Auch darüber sollte sich eine Tagesmutter informieren.
Wer darf das Kind abholen?
Da die Tagesmutter Aufsichtspflicht, Aufenthaltsrecht und die Sorge für körperliches und seelisches Wohl trägt – kurz: sämtliche Verantwortung für ihre Tageskinder, ist es auch wichtig, diese nicht leichtfertig abzugeben. Darum muss auch mit den Eltern besprochen sein – und schriftlich niedergelegt – wer die Kinder bei der Tagesmutter abholen darf. Ebenso ist es möglich, dass die Tagesmutter selber eine entsprechende Bescheinigung benötigt, falls sie Kinder aus der Schule, dem Kindergarten oder anderen Betreuungseinrichtungen abholt.
Übrigens muss bei der Beförderung der Tageskinder im Auto, wenn die Tagesmutter einen Bring- oder Abholservice anbietet, beachtet werden, dass diese nicht zusätzlich berechnet werden (außer als Betreuungszeit plus Betriebskosten). Zusätzlich bedarf es einer Genehmigung zur Personenbeförderung. Zudem ist bei Autofahrten mit Tageskindern – auch versicherungsbedingt – auf die Ausstattung mit geeigneten Kindersitzen unbedingt zu achten.