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Finanzen Teil 3

Was ist als freiberufliche Tagesmutter zu beachten?

Eine Tagesmutter, die freiberuflich Kinder betreut, sollte unbedingt die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine solche freiberufliche Tätigkeit in der Kindertagespflege beachten. Betreut die Tagesmutter zwei oder mehr Kinder von verschiedenen Eltern gibt es keine Einschränkungen. Doch befindet sie in der Tagespflege nur ein Kind oder ein Geschwisterpaar, hat die Tagesmutter nur einen Auftraggeber und somit sind Zahlungen an die Krankenkassen und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu leisten.

Bei der Bezahlung der Kinderbetreuung sollte der Mindeststundenlohn für eine freiberufliche Tagesmutter nicht weniger als der Stundenbetreuungssatz des Jugendamtes sein. Es empfiehlt sich die Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit bei Freiberuflern individuell im Vertrag festzulegen.


Wann bin ich als Tagesmutter einkommensteuerpflichtig?

Das Einkommensteuerrecht hat im Fall von Kindertagespflege unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen möglichen Einzelfälle der Tagespflege (öffentliche oder private Bezahlung). Wird eine Tagesmutter mit bis zu fünf Tageskindern zur dauerhaften nicht erwerbsmäßigen Tagespflege öffentlich gefördert, müssen keine Steuern gezahlt werden, da Mittel zur Erziehungsförderung nach dem Einkommensteuergesetz als steuerfreie Einnahmen zählen. Als erwerbsmäßig zählt die Kindertagespflege jedoch, wenn das erhaltene Betreuungsgeld die hauptsächliche Erwerbsgrundlage der Tagesmutter ist - dies ist bei der Betreuung von mehr als fünf Tageskindern der Fall.

Jedoch werden durch eine voraussichtliche Änderung des Steuerrechts bezüglich der Kindertagespflege ab Beginn des Jahres 2009 vermutlich die Einnahmen von Tagesmüttern in jedem Fall steuerpflichtig sein. Bei privat bezahlter Kindertagespflege ist eine Tagesmutter ohnehin bereits jetzt verpflichtet, ihre Einnahmen zu versteuern. Hier ist jedoch danach zu unterscheiden, ob es sich um Einnahmen aus selbständiger oder nicht-selbständiger Tätigkeit handelt. Es besteht für eine Tagesmutter aber die Möglichkeit, sich einen Teil ihres Betreuungsentgelts als Pflege- und Materialpauschale bezahlen zu lassen, was dann wiederum nicht steuerpflichtig ist. Auch pauschale monatliche Ausgaben von 300 Euro pro Kind kann die Tagesmutter als Betriebsausgaben abziehen.

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