Rechtliches und Versicherungen Teil 3
Eltern haften für ihre Kinder - Erweiterte Haftpflicht
Eltern haften für alle entstehenden Schäden, die Ihre Kinder durch die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht verursacht haben. Auch wenn ein Schaden in der Verletzung der Aufsichtspflicht einer dritten Person entsteht, kann die Familienhaftpflichtversicherung der Eltern den Schaden decken. Entsteht den Eltern oder an dem Kind ein Schaden, tritt die Versicherung in der Regel nicht ein.
Üebertragen Eltern die Aufsichtspflicht an eine Tagesmutter, die das Kind in ihren eigenen Räumen betreut, so werden Schäden, die während einer Aufsichtspflichtverletzung der Tagesmutter entstehen, nicht durch die Haftpflichtversicherung der Eltern gedeckt. Auch die private Haftpflichtversicherung der Tagesmutter muss nicht in jedem Fall greifen.
Klären Sie mit der Tagesmutter diesen Sachverhalt, damit Schäden, die der Tagesmutter oder Dritten entstehen könnten, versichert sind. Denken Sie auch daran, Schäden, die an Ihrem Kind entstehen könnten, abzusichern.
Unfallversicherung
Kinder sind ebenso wie im Kindergarten oder in der Schule auch in der Tagespflege gesetzlich unfallversichert, wenn die Tagesmutter beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe registriert ist. Die Zuständigkeit fällt dann an die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände.
Handelt es sich bei Ihrem Betreuungsverhältnis um eine nicht öffentlich geförderte Kindertagespflege, besteht für das Kind kein öffentlicher Versicherungsschutz. In diesem Fall sollten Sie für Ihr Kind eine private Unfallversicherung abschließen, da die Tagesmutter dies nicht tun muss.
Eltern sollten der Tagesmutter zudem eine Vollmacht ausstellen, damit diese im Notfall mit dem Kind zum Arzt gehen kann. Folgende Punkte sollte die Vollmacht enthalten: Name des Kindes, Adresse, Geburtsdatum, Mitversicherung über welches Elternteil und dessen Geburtsdatum, Namen und Adressen des behandelnden Kinder- und Zahnarztes, Krankenhaus für den Notfall und Nummer der Versicherungskarte.