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Finanzen Teil 2

Betreuungskosten steuerlich absetzen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Betreuungskosten steuerlich abzusetzen. Geregelt ist dies im Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung, welches seit 1.1.2006 gilt. Die Betreuungskosten für eine Tagesmutter sind in der Regel dann steuerlich absetzbar, wenn beide Elternteile berufstätig sind. Der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld werden von dieser Regelung nicht berührt.

Absetzbar sind folgende Betreuungskosten: Betreuungsgelder für Kindergarten oder Kindertagesstätte, Tagespflegepersonen, bezahlte Hausaufgabenbetreuung, Babysitter oder Au-pair. Für eine Absetzbarkeit müssen die Kosten per Üeberweisung oder Dauerauftrag gezahlt werden; Barzahlungen, auch bei entsprechender Quittung, werden nicht berücksichtigt.

Eltern können die Kinderbetreuungskosten (für Kinder bis 14 Jahre) zu zwei Dritteln als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen - pro Jahr sind das maximal 4000 Euro. Des Weiteren gibt es bestimmte Regelungen für berufstätige oder nicht berufstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide oder nur einer erwerbstätig, einer krank oder in einer Ausbildung ist. Was auf Ihre Situation zutrifft können Sie bei den zuständigen Stellen wie Finanz- oder Jugendamt klären.


Kinderkrankengeld

Selbstverständlich wird ein Kind auch einmal krank. Bei Schnupfen wird die Tagesmutter die Betreuung wie gewohnt übernehmen. Bei ernsthaften Krankheiten wird allerdings keine Betreuung stattfinden. Was tun? Wenn keine andere Person zu Verfügung steht, muss sich ein Elternteil frei nehmen. Diesen Urlaub muss der Arbeitgeber immer genehmigen. In der Regel ist er auch verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen.

Ein Anrecht auf Kinderkrankengeld besteht, wenn die Eltern gesetzlich krankenversichert sind, das Kind unter zwölf, behindert oder auf fremde Hilfe angewiesen ist, ein ärztliches Attest vorliegt, kein anderes Familienmitglied die Pflege und Betreuung übernehmen kann und das Kind über ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist. Anträge sind an die Krankenkasse zu richten.

Informieren Sie sich, ab wann Ihre Kasse zahlt. Jedes Elternteil hat Anspruch auf zehn Arbeitstage pro Kind und pro Kalenderjahr. Das Kinderkrankengeld richtet sich nach dem Einkommen. Es werden ungefähr 70 Prozent des Bruttogehalts gezahlt.

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